und somit der sinkenden Nachfrage ihre Teststelle im Ortsteil Dittersdorf
ab dem 16.03.2022.
Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des Erzgebirgskreis unter
www.erzgebirgskreis.de
über alternativ bestehende Testmöglichkeiten.
Neuigkeiten zu CORONA
01.04.2022
Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen ab 03.04.22
- Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen etc. und
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen o.ä.
Der Freistaaat Sachsen hat mit Wirkung vom 3.4.22 eine neue Corona-Schutz-Verordnung erlassen. Diese gilt bis einschließlich 30.4.22
(Quelle:www.coronavirus.sachsen.de)
Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Grundlage für die Basisschutzmaßnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jüngsten beschlossenen Fassung.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen: So ist diese u. a. weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege zu tragen.
Die FFP-2-Maskenpflicht gilt außerdem im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV eine medizinische Maske ausreichend.
Neben der Maskenpflicht sehen die Basisschutzmaßnahmen unverändert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschäftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor. Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, betroffen sind unter anderem
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist für diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.
Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken (vorzugsweise FFP2) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2022-03-31.pdf
03.03.2022
Neue Corona-Schutzverordnung ab 4.3.22
Ab 4.3.22 gilt im Freistaat Sachsen eine neue Corona-Schutzverordnung. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen: (Quelle SMS)
Dienstleistungen, Handel, Messen
Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben.
Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gelten Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel. Für Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen entfallen diese Beschränkungen.
Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis.
Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen
Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:
im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig
Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent (max. 25.000 Personen) anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift.
Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.
Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen.
Für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen.
Clubs und Diskotheken können wieder unter Beachtung der 2Gplus-Regel öffnen – ohne Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Auch die Regelungen hinsichtlich des Mindestabstandes finden keine Anwendung.
Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich.
Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel.
Gastronomie und Beherbergung
Besucher von gastronomischen Einrichtungen und Bars ohne Tanzlustbarkeiten benötigen für den Zutritt einen 3G-Nachweis. Zudem entfallen die eingeschränkten Öffnungszeiten.
Bei allen Unterbringungen in Hotels – ob touristisch oder nicht-touristisch – wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind von der Nachweispflicht ausgenommen.
Ein 3G-Nachweis ist ebenfalls bei touristischen Bus- und Bahnfahrten sowie gewerblichen Reisen vorzuweisen.
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen
Die 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen nur noch Anwendung, wenn diese in Innenräumen stattfinden, im Außenbereich ist somit kein entsprechender Nachweis mehr erforderlich.
Für Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften wird lediglich noch ein Hygienekonzept benötigt, die Pflicht zum Vorzeigen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entfällt.
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2022-03-01.pdf
23.02.2022
Neue CoronaNotverordnung zum 23.02.22
Der Freistaat hat eine neue CoronaNotverordnung zum 23.02.22 erlassen.
Wesentlich ist der Entfall der Beschränkungen für den Handel und die Möglichkeit der Nutzung von Außensportanlagen mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.
05.02.2022
Neue Corona-Notfall-Verordnung
Der Freistaat hat zum 6.2.22 eine neue Corona-Notfall- Verodnung erlassen.
Die wichtigsten Änderungen insbesondere Lockerungen sind in § 21a zu finden.
10.11.2021
neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab dem 08.11.2021
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 08.11.2021 - klicken Sie hier!
Das Kabinett hat am Freitag, dem 5. November 2021, die ab 08.11.2021 geltende neue Fassung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt bis zum Ablauf des 25. Novembers 2021 und nimmt aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der sich verschärfenden Lage in den sächsischen Krankenhäusern Anpassungen in den Bestimmungen zur Vorwarn- und Überlastungsstufe vor.
2G-Regel
Die Zugangsvoraussetzung 3G wird in einigen Bereichen des Frei-zeit- und Kulturlebens durch die 2G-Regel (nur geimpfte und genesene Personen erhalten Zutritt) ersetzt:
− Innengastronomie
− Veranstaltungen im Innenbereich
− Innenbereich von Freizeit- und Kulturveranstaltungen
− Innenbereich von Bars, Discotheken und Clubs
− sämtliche Großveranstaltungen (ab 1.000 Besucherinnen und Besucher)
Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesen Bereichen nicht mehr, demnach sind die Basisschutzmaßnahmen wie Abstand und Kontakterfassung sowie Kapazitätsbeschränkungen zwingend einzuhalten.
Weihnachtsmärkte
Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung zukünftig die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Ein-schränkungen in Kraft.
Verkürzung der Handlungsfristen
Die „3+2-Regelung“ ersetzt die bisherige „5+2-Regelung“. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Fal-le der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die „5+2-Regelung“ Anwendung.
FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV
Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasenschutz.
Arbeitswelt
Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.
Kontaktbeschränkungen
Die bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen/vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen
In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene/geimpfte Beschäftigte getestet werden. Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und das Sozialministerium übermitteln.
28.09.2021
Coronatestzentrum ab 01.10.2021 in Dittersdorf
Das Corona Testzentrum der Firma BeSafe befindet sich ab Freitag, dem 01.10.2021 im Fahrschulraum an der Turnhalle Dittersdorf (Haus rechts neben der Turnhalle).
Adresse:
Dittersdorfer Straße 82b
09439 Amtsberg
Öffnungszeiten:
Dienstag: 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Sonntag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Zusätzlich sind jetzt auch PCR-Tests möglich (kostenpflichtig)
Ohne Terminanmeldung
https://besafe.app/anmelden/kundenkonto