Neuigkeiten zu CORONA
16.02.2021
Erzgebirgskreis hebt Ausgangsbeschränkung und 15km Radius auf
12.02.2021
Neue Sächsische Coronaschutzverordnung
Neu ab 15. Februar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
(Quelle: sachsen.de)
Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, click & collect und Musik-Einzelunterricht sind möglich
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
Maskenpflicht erweitert
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius können bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 100 fallen
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.
Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte der nachfolgend verlinkten Medieninformation des Kultusministeriums.
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-02-12.pdf
11.02.2021
Informationen zur Corona-Hotline im Erzgebirgskreis
- für die Regionen Aue, Schwarzenberg und Stollberg unter 03771 277-4444,
- für die Regionen Annaberg-Buchholz und Mittleres Erzgebirge unter 03733 831-4444.
11.02.2021
Landratsamt Erzgebirgskreis / Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 21
Corona-Hotline des Gesundheitsamtes im Erzgebirgskreis bleibt täglich erreichbar – Zeiten geändert
Das Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst des Erzgebirgskreises ist weiterhin täglich über die bekannten Hotline-Nummern erreichbar und berät zum Infektionsgeschehen im Landkreis.
Aufgrund des zurückgegangenen Infektionsgeschehens im Landkreis und des damit zurückgegangenen Anrufaufkommens, werden die Zeiten der Corona-Hotline angepasst.
Erreichbar ist die Corona-Hotline des Erzgebirgskreises ab sofort von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr sowie am Samstag und Sonntag in der Zeit von 9 bis 13 Uhr
Das Landratsamt Erzgebirgskreis informiert aktuell zum Thema COVID-19 auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus
Pressekontakt:
André Beuthner
Büro des Landrates - Pressestelle
Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
Telefon 03733 831-1008; Fax 03733 831-1027
E-Mail andre.beuthner@kreis-erz.de
Internet www.erzgebirgskreis.de
Die Zugangsvoraussetzungen für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Nachrichten finden Sie unter www.erzgebirgskreis.de
09.02.2021
Informationen zu Schule, Kita, Handel
Grundschulen und Kitas öffnen zum 15. Februar
Click & Collect ab 15. Februar in Sachsen möglich
Information des Staatsministeriums für Kultus:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/246981
Information des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/246974
09.02.2021
LRA warnt vor Falschanrufen zu Impfterminen
10.02.2021
Landratsamt Erzgebirgskreis / Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 19
Wichtiger Bürgerhinweis – Falsch-Anrufe zu Impfterminen bekannt geworden
In den vergangenen Tagen wurden vermutlich missbräuchliche Einzelfälle bekannt, in denen Bürgerinnen und Bürger Anrufe von angeblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamtes erhalten haben, bei denen ihnen ein Impftermin angeboten wurde. Zudem wurden Hinweise zu persönlichen Daten und angeblich vorliegenden Unterlagen ausgebracht.
Aus diesem Anlass weißt das Landratsamt explizit darauf hin, dass Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Coronaschutzimpfung einzig durch Bürgerinnen und Bürger selbst erfolgen müssen. Anrufe seitens Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Landratsamtes sowie des Impfzentrums in Annaberg-Buchholz erfolgen NICHT.
Sollten Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises unseriöse Anrufe hinsichtlich einer Vereinbarung eines Impftermins erhalten, sind sie um Mitteilung an die zuständige Polizeidienststelle gebeten.
Informationen zum Impfzentrum des Erzgebirgskreises sind hier zusammengestellt: https://www.erzgebirgskreis.de/de/aktuelles/coronavirus/coronaschutzimpfung/
Pressekontakt:
Stefanie John
Büro des Landrates/Pressestelle
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon: 03733 831-1005; Telefax: 03733 831-1027
E-Mail: Stefanie.John@kreis-erz.de
29.01.2021
Kita Regenbogen - Coronavirus
Sehr geehrte Eltern,
leider wurden in der Kita Regenbogen ein Kind positiv auf SARS-Cov-2 getestet. Nach Kontaktaufnahme mit der Einrichtung wurden die betroffenen Kinder an das Gesundheitsamt Erzgebirgskreis übermittelt und durch die Einrichtung informiert.
Nach Rücksprache mit dem Betroffenen sind Kinder betroffen, die am 21. und 22.01.2021 mit dem Infizierten Kontakt hatten.
Kinder, die Kontakt 21.01.2021 hatten begeben sich bis einschließlich 04.02. in Quarantäne. Wer am 22.01. letzten Kontakt hatte, ist bis 05.02.2021 in Quarantäne.
Wer in den letzten 6 Monaten bereits positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde und keine Symptomatik zeigt, ist vorerst von der Quarantäne nicht betroffen.
Die von der Einrichtung direkt informierten Kinder haben sich ab sofort in Quarantäne zu begeben. Dies betrifft derzeit nur die betreuten Kinder, nicht deren Haushaltskontaktpersonen. Diese achten bitte auf Symptomatik, auch wenn diese nur sehr leicht ausfallen kann.
Sollten Symptome auftreten (auch bei Haushaltskontaktpersonen), wenden Sie sich bitte telefonisch an die behandelnden Hausärzte.
Bei Fragen zu Lohnersatzleistungen aufgrund möglicherweise notwendiger Betreuung wenden Sie sich bitte an die Landesdirektion Sachsen. Als Nachweis über die Quarantäne erhalten alle betroffenen Kinder ein Informationsschreiben, das in den nächsten Tagen zugeht.
27.01.2021
Neue Coronaschutzverordnung des Freistaates Sachsen ab 28.01.2021
Neue Coronaschutzverordnung des Freistaates Sachsen ab 28.01.2021
Quelle: Medieninformation des
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 26.01.2021
Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 28. Januar
Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen
Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar seine Corona-Schutz-Verordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar.
Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Zu den Empfehlungen tritt neu hinzu, die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigtenanzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesangbeinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überalldort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen(z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Gültigkeit.
In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte 3 Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche verbindlich festgelegt.
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-01-26.pdf
27.01.2021
Erzgebirgsbürgermeister wenden sich wegen Corona-Schutz-Maßnahmen an Ministerpräsident Michael Kretschmer
Brief an den Ministerpräsidenten
Erzgebirgische Bürgermeister wenden sich an Michael Kretschmer
Die Bürgermeister des Erzgebirgskreises haben sich an Ministerpräsident Michael Kretschmer gewandt und ihm eine Schilderung der Situation, wie sie aus kommunaler Sicht besteht, übermittelt. „Wir sehen Handlungsbedarf“ erklärt Alexander Troll, Bürgermeister der Stadt Lößnitz und Vorsitzender des Kreisverbandes Erzgebirge des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. „Die Bürgermeisterinnen und (Ober-)bürgermeister unserer Städte und Gemeinden führen in den letzten Wochen und Monaten eine Vielzahl von Gesprächen mit Menschen, die eine Infektion mit Covid-19 hinter sich gebracht haben, mit ortsansässigen Händlern und Gewerbetreibenden, mit Eltern der Kindergartenkinder und Schüler und zahlreichen Bürgern. Wir wissen deshalb recht genau, wie die Menschen vor Ort die aktuelle Situation wahrnehmen und mit ihr umgehen.“ erklärt Troll.
„Wir sind als Bürgermeister deshalb zu der Entscheidung gekommen, unsere Eindrücke zu Papier zu bringen und dem Ministerpräsidenten zu übermitteln.“
Aus dem Schreiben wird deutlich, dass die aktuell gültigen Corona-Schutz-Maßnahmen zu immer weniger Akzeptanz in der Bevölkerung führen. Die Bürgermeister tragen vor, dass für die Mitwirkungsbereitschaft der Menschen klar strukturierte und nachvollziehbare Regelungen erforderlich sind. Inzwischen seien die Bestimmungen für viele nicht mehr überschaubar. Auch müssten die Effekte von Einschränkungen kritisch geprüft und gleichzeitig Lösungen angeboten werden. Wenn Schulen geschlossen würden, müssten umgehend alle Schritte unternommen werden, um den Schülern auch unter Pandemiebedingungen durch Digitalangebote eine bestmögliche Bildung zukommen zu lassen. Die Bürgermeister sehen auch den rein branchenbezogenen Ansatz für Geschäftsschließungen als nur eingeschränkt geeignet. „Gerade in den Kommunen des Erzgebirges wäre die Umsetzung von Hygienekonzepten mit einer Minimierung von Kontakten in den Ladengeschäften gut möglich – wie uns auch die Gewerbetreibenden schildern.“. Es müsse deshalb mehr das konkrete Infektionsrisiko, anstatt die reine Branchenzugehörigkeit für notwendige Maßnahmen ausschlaggebend sein. Wenn trotzdem im Zuge der Pandemie mit dem Ziel einer Kontaktminimierung Schließungen verfügt würden, müssten den betroffenen Unternehmen Unterstützungsmöglichkeiten angeboten und vor allem zugesagte Finanzhilfen auch zuverlässig und zügig ausgezahlt werden.
„Viele Einwohner unserer Städte und Gemeinden sind in den vergangenen 30 Jahren ein unternehmerisches Risiko eingegangen und haben ein kleines Geschäft, eine Gastronomie, einen Friseursalon, ein Fitness- oder Kosmetikstudio oder ein anderes Unternehmen aufgebaut bzw. in nächster Generation fortgeführt. Sie tragen damit zur Vielfalt in unseren Orten bei – im ländlichen Raum oft in einem nicht einfachen Umfeld. Wir stehen deshalb an der Seite der Einwohner unserer Orte und erwarten zielgerichtete und angemessene Lösungen, die zu einer Entspannung des Infektionsgeschehens einerseits, aber ebenso zu funktionierenden und nachhaltigen Ergebnissen für alle Betroffenen führen.“ so übereinstimmend die Bürgermeister.
Die Situation in den erzgebirgischen Krankenhäusern, insbesondere auf den Intensivstationen, hatte sich unter Berücksichtigung der Patientenzahlen in den letzten Monaten des Jahres 2020 zugespitzt. Maßnahmen der Kontaktbeschränkung sind deshalb notwendig gewesen. Diese haben inzwischen zu einer deutlichen Reduzierung, nahezu Halbierung, der Fallzahlen in den Kliniken und auf den Intensivstationen geführt.
„Dann sollte man den Menschen aber auch mitteilen, dass dies gemeinsam geschafft wurde und damit eine gute Basis für eine weitere strukturierte Vorgehensweise vorhanden ist.“ schildert Alexander Troll.
„Momentan sollte zur Vermeidung eines Rückschlages nicht vorschnell alles geöffnet werden, wichtig erscheint uns aber eine gezielte und zügige Immunisierung der besonders gefährdeten Gruppen durch die seit Dezember 2020 verfügbaren Impfstoffe, um zunächst das Risiko von Todesfällen und sehr schweren Verläufen so weit wie möglich zu senken. Dabei können wir Kommunen im Zuge der Umsetzung vor Ort mithelfen. Auf diesem Weg lässt sich eine nachhaltige Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems – was in unser aller Interesse ist – sicherstellen. Daneben muss aber den Bürgern, den Eltern, Schülern und Gewerbetreibenden eine greifbare Perspektive aufgezeigt werden, damit wir alle auch den Rest der vor uns liegenden Strecke gemeinsam meistern.“ sind sich die Bürgermeister einig.
Sehr positiv nehmen Sie die Bereitschaft der Staatsregierung zur Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene auf. Dies ist eine gute Basis, um funktionierende Lösungen zu finden.
(26.01.2021)
22.01.2021
Aufruf des Pflegenetz ERZ – Helfer im Bereich Pflege im Erzgebirgskreis dringend gesucht
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- Wohnort sowie die gewünschte Region mit maximaler Entfernungsangabe
- Berufliche Qualifikation
- Erfahrungen in der Pflege (ja/nein)
- Zeitpunkt und Dauer der Verfügbarkeit
Landratsamt Erzgebirgskreis / Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 11
Aufruf des Pflegenetz ERZ – Helfer im Bereich Pflege im Erzgebirgskreis dringend gesucht
Die Corona Pandemie stellt uns täglich vor neue Herausforderungen. Besonders der pflegerische Bereich arbeitet am Limit. Durch Personalausfälle, vorranging aufgrund von COVID- 19 Infektionen und damit verbundenen Quarantänen, kommen die Pflegekräfte an ihre Belastungsgrenzen.
Aus diesem Grund sucht das Pflegenetz ERZ dringend Freiwillige, die den pflegerischen Bereich unterstützen. Eine pflegerische Vorausbildung ist nicht notwendig. Die Einsatzmöglichkeiten und Aufgabenbereiche der Interessenten werden entsprechend ihrer Fähigkeiten und Vorkenntnisse mit der Einrichtung abgestimmt. Des Weiteren werden vertragliche Details (Versicherung, Vergütung, Arbeitszeit, etc.) direkt mit der entsprechenden Einrichtung besprochen. Zur Vorbereitung der helfenden Tätigkeiten verweist das Pflegenetz ERZ auf kostenfreie Online- Schulungsvideos, die den Interessenten nach der Anmeldung mitgeteilt werden.
Freiwillige Helfer melden sich bitte bei den Pflegekoordinatorinnen Frau Troll und Frau Richter.
E-Mail: PflegenetzERZ@kreis-erz.de
Telefonnummer: 03771 277 3127.
Folgende Daten/Angaben sind zwingend erforderlich:
Die Pflegekoordinatoren registrieren die personenbezogenen Daten und fungieren als Vermittler zwischen den Interessenten und den Einrichtungen. Besteht ein Bedarf einer Pflegeeinrichtung in Wohnortnähe, geben die Pflegekoordinatoren die personenbezogenen Daten an die entsprechende Einrichtung weiter.
Mit der Übermittlung der Daten an die Pflegekoordinatoren wird das Einverständnis zur Speicherung und Weiterreichung der Daten an die entsprechende Einrichtung vorausgesetzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Für weitere Fragen stehen die Pflegekoordinatorinnen Frau Troll und Frau Richter unter der o.g. E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer gern zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung!
Kontakt:
Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Soziale Hilfen
Paulus- Jenisius- Straße 24
09456 Annaberg Buchholz
11.01.2021
Sächsische Impfzentren in Betrieb - Anmeldung ab 11.1.21 möglich
Sächsische Impfzentren sind flächendeckend am Netz – Anmeldung ab heute 14 Uhr unter
Serviceportal zur Impfung gegen das Corona Virus in Sachsen - Startseite (impfterminvergabe.de)
09.01.2021
Elternbeiträge für Kitas während des Lockdowns werden erstattet
Wie bereits angekündigt wurde die Schließung der Kindereinrichtungen bis 7. Februar verlängert.
Es gelten für die Notbetreuung bis auf Weiteres die bekannten Regeln.
Den Eltern, die während des Lockdown die Kitats nicht in Anspruch nehmen, wird der Elternbeitrag erstattet. Sie erhalten hierzu gesondert Informationen durch die Gemeindeverwaltung.
09.01.2021
Neue Coronaschutzverordnung ab 11. Januar
Der Freistaat Sachsen hat die neue Coronaschutzverordnung erlassen.
Im Wesentlichen orientiert sich diese an der bis 10.1. gültigen Verodnung.
Kontaktbeschränkungen wurden verschärft
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8719
Neue Coronaschutzverordnung:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-08.pdf
08.01.2021
Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert
Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert
(Quelle: Medienservice Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert (sachsen.de))
Angesichts der Coronalage bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis Ende Januar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10), Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und Fachoberschulen können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Diese Entscheidung wurde heute im Ergebnis einer Kabinettssitzung getroffen.
Um die Wiederöffnung der Schulen mit hohen Präsenzzeiten zu ermöglichen, werden die Winterferien verkürzt und deren Zeitraum verändert. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.
Schüler, deren Eltern langfristig für die Winterferien Urlaub gebucht haben, können sich mit einem begründeten Antrag bei der Schulleitung vom Schulbesuch befreien lassen.
»Nur wenn es die Infektionslage erlaubt, werden die Bildungseinrichtungen nach der einen Woche Winterferien wieder geöffnet. Mir ist bewusst, dass wir den Kindern und Jugendlichen, ihren Eltern, aber auch den Pädagogen damit sehr viel abverlangen. Aber die anhaltend hohen Infektionszahlen erlauben derzeit keine Öffnung der Schulen und Kitas«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Ab dem 8. Februar werden Grundschulen und Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Gruppen und Klassen müssen dann wie im Frühjahr voneinander getrennt werden. An weiterführenden Schulen ab der Klassenstufe 5 soll der Unterricht dann im Wechsel zwischen Präsenzzeit an der Schule und Lernzeit zu Hause erfolgen.
Ergänzung der Gemeinde:
Für die Notbetreuung liegen derzeit keine geänderten Anlagen 1 und 2 vor, in denen Berufsgruppen aufgeführt sind, die eine Notbetreuung beanspruchen können. Demnach gelten die bisherigen Reglungen weiter. Änderungen würden wir schnellstmöglich kommunizieren.Des Weiteren wird durch den Freistaat Sachsen in Aussicht gestellt, dass dieser die Elternbeiträge für die Schließzeiten der Kita´s den Gemeinden erstattet. Es fehlt noch die Bestätigung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Die Gemeinde wird anschließend die Beiträge den Eltern erstatten bzw. mit zukünftigen Zahlungen verrechnen.
19.11.2020
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen
17.09.2020
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen
Empfehlung für Eltern (Stand 16.09.2020)
Gemeinsame Empfehlung von SMS und SMK zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen (Stand 16.09.2020) im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie:
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